Mentorenprogramm

Bilder

Wie oft ist es so: Man hat das perfekte Motiv vor Augen, die Kamera ist auch gerade zur Hand. Knips. Zwei Schülerinnen auf dem Heimweg, die eine beißt gerade scheinbar genüsslich in einen Burger, die andere steckt sich Pommes mit Majo in den Mund. Das wäre genau das richtige Foto für die nächste Ausgabe, in der es um schlechte Essgewohnheiten von Schülern geht, denkt sich der Fotograf.

Doch so einfach ist es nicht. Grundsätzlich muss bei der Veröffentlichung von Bildern einiges beachtet werden. Das wird im Kunsturhebergesetz (KunstUrhG) geregelt.

Danach dürfen Bilder „nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden“.
In unserem Beispielfall heißt das, die beiden Schülerinnen müssen mit der Veröffentlichung einverstanden sein. Am Besten ist natürlich, wenn so eine Einverständniserklärung schriftlich erfolgt. In der Praxis sieht das jedoch meist anders aus. Und Vorsicht: Wenn die Schülerinnen noch minderjährig sind, ist es noch komplizierter. Dann müssen theoretisch die Eltern in die Veröffentlichung einwilligen.

Natürlich gibt es auch Ausnahmen von der Regel. Wenn zum Beispiel Personen der Zeitgeschichte abgebildet werden, geht das auch ohne vorherige Abstimmung. Wenn also Thüringens Ministerpräsident die Schule besucht, darf er fotografiert und die Bilder veröffentlicht werden.

Das gilt auch für Bilder, in denen Personen nur zufällig eine Rolle spielen, wie bei Landschaftsaufnahmen oder Bilder von Versammlungen und Demonstrationen. Wenn ihr also ein Landschaftsbild machen wollt, am Waldrand jedoch zufällig ein Wanderer vorbeigeht, dürft ihr dieses veröffentlichen. So verhält es sich auch, wenn ihr zum Beispiel Fotos von einer Demonstration gegen die Einführung von Studiengebühren vor dem Landtag macht; teilnehmende Personen müsst ihr nicht einzeln nach ihrem Einverständnis zur Veröffentlichung fragen. Es sei denn, ihr macht gezielt ein Bild von einer bestimmten Person. Dann ist wieder eine Genehmigung notwendig.

In allen Fällen gilt laut Gesetz, dass durch die Veröffentlichung des Bildes kein berechtigtes Interesse des Abgebildeten, oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt werden darf.

Und noch eines ist wichtig: Die Regeln gelten für alle Fälle, in denen Personen auf den Bildern erkennbar sind, und zwar nicht nur für die Allgemeinheit, sondern auch, wenn nur engste Familienangehörige oder Freunde den Abgebildeten anhand von persönlichen Merkmalen, z. B. einer Tätowierung, identifizieren können.

Kommentar verfassen

Trage deine Daten unten ein oder klicke ein Icon um dich einzuloggen:

WordPress.com-Logo

Du kommentierst mit Deinem WordPress.com-Konto. Log Out / Ändern )

Twitter-Bild

Du kommentierst mit Deinem Twitter-Konto. Log Out / Ändern )

Facebook-Foto

Du kommentierst mit Deinem Facebook-Konto. Log Out / Ändern )

Verbinde mit %s

Follow

Bekomme jeden neuen Artikel in deinen Posteingang.